Besteht die Möglichkeit, zeitgleich einen Bebauungsplan und einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ergänzen oder aufzuheben, spricht man vom Parallelverfahren (§ 8 BauGB). Gemeinden können mit dem Bebauungs– und Flächennutzungsplan im Parallelverfahren städtebauliche Entwicklungen entsprechend steuern. Aus dem Flächennutzungsplan leitet sich ein Bebauungsplan ab; gegebenenfalls kann das Parallelverfahren einen veralteten Flächennutzungsplan ersetzen. Wichtig ist dieser Fakt für Wertermittler, die den aktuellen Stand von Planungsarbeiten und Diskussionen von Ratsgremien beachten sollten.
Parallelverfahren
Andreas Ruof

Veröffentlicht von Andreas Ruof
Andreas Ruof ist zertifizierter Sachverständiger für die Erkennung, Bewertung und Beseitigung von Schimmelpilzbelastungen (TÜV). Dank seiner langjährigen Erfahrung als Sachverständiger und Geschäftsführer der Andreas Ruof & Bernd A. Binder GmbH steht er seinen Kunden bei der Bewertung von unterschiedlichen Immobilien im Saarland, Frankfurt am Main und Bayern gern fachkundig und tatkräftig zur Seite.
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