Werden Grundstücke in Zukunft zur Landesverteidigung genutzt oder erfüllen einen anderen Nutzen im Sinne der Allgemeinheit, spricht man von künftigen Gemeinbedarfsflächen. Als Zeitpunkt wird bei künftigen Gemeinbedarfsflächen jener angesetzt, ab dem eine konjunkturelle Weiterentwicklung als ausgeschlossen festgestellt wird. Maßgeblich wird der Wert von künftigen Gemeinbedarfsflächen durch die entschädigungsrechtlichen Vorschriften in der WertR 2006 mitbestimmt.
Künftige Gemeinbedarfsflächen
Andreas Ruof

Veröffentlicht von Andreas Ruof
Andreas Ruof ist zertifizierter Sachverständiger für die Erkennung, Bewertung und Beseitigung von Schimmelpilzbelastungen (TÜV). Dank seiner langjährigen Erfahrung als Sachverständiger und Geschäftsführer der Andreas Ruof & Bernd A. Binder GmbH steht er seinen Kunden bei der Bewertung von unterschiedlichen Immobilien im Saarland, Frankfurt am Main und Bayern gern fachkundig und tatkräftig zur Seite.
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