Die Grenzbebauung unterliegt einschränkenden Vorschriften.. Wenn es um den Bereich nahe der Grundstücksgrenze geht, sind besondere Regelungen zu beachten. Bei der Errichtung des Gartenhauses oder dem Bau einer Mauer, mit der das eigene Grundstück eingefriedet wird, müssen bestimmte Abstandsflächen eingehalten werden. Der Nachbar kann bei Nichtbeachtung verlangen, dass Gartenhaus und Mauer wieder abgebaut werden.
Wo wird die Grenzbebauung festgelegt?
Die Regelungen zur Grenzbebauung sind im Nachbarschaftsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches in den Paragrafen 903 bis 924 sowie 1004 fixiert. In den einzelnen Bundesländern werden diese Regelungen jedoch unterschiedlich ausgelegt und teilweise ergänzt. Jedes Bundesland hat ein eigenes Nachbarschaftsrecht und darüber hinaus müssen die Vorschriften in der Bauordnung der Kommune beachtet werden.
Warum wird die Grenzbebauung gesondert geregelt?
An der Grundstücksgrenze kollidieren die eigenen Rechtsansprüche mit denen des Nachbarn. Obwohl man auf dem eigenen Grund und Boden das Herrschaftsrecht ausüben kann, dürfen die Rechte des Nachbarn nicht verletzt werden. Die Regelungen zur Grenzbebauung sollen:
- die Privatsphäre des Nachbarn schützen
- den Brandschutz sicherstellen
- die Belüftung des Nachbargrundstücks gewährleisten
- für ausreichende Belichtung des Nachbargrundstücks sorgen
Wann sind Ausnahmen gestattet?
Wenn der Nachbar selbst bis an die Grundstücksgrenze heran gebaut hat, darf man ebenso verfahren. Steht das Nachbarhaus direkt an der Grenze, muss zwischen diesem und dem eigenen Haus allerdings eine Brandschutzwand errichtet werden. Ohne diese Maßnahme muss das Gebäude zurückgebaut werden. Wer mit seinem Nachbarn vorher eine Baulast vereinbart hat, darf profilgleich direkt an der Brandschutzwand bauen.
Kommt es zum Streit zwischen Nachbarn, wird zunächst das zuständige Schiedsamt eingeschaltet. Erst wenn dort keine Einigung erzielt wird, muss der Streitfall vor dem Zivilgericht entschieden werden.
Grenzbebauung mit Gebäuden
Ein Gartenhaus oder eine Garage dürfen höchstens drei Meter hoch und neun Meter lang sein. Außerdem darf die Grundfläche einer Garage 40 Quadratmeter nicht überschreiten.
Gebäude mit Fenstern an der Grenze zum Nachbargrundstück
Jeder Eigentümer hat das sogenannte Fensterrecht. Wird durch die Wahrnehmung dieses Rechts allerdings das Recht des Nachbarn auf Privatsphäre verletzt, kann sich dieser auf sein Fensterabwehrrecht berufen. Im Nachbarschaftsrecht des Bundeslandes kann man sich über die geltenden Regelungen informieren.
Hecken und Zäune an der Grundstücksgrenze
In der Bauordnung ist geregelt, wie die Grundstücksgrenzen gestaltet werden dürfen. In Berlin dürfen Zäune nicht höher als 1,25 Meter sein, in München sind 1,50 Meter erlaubt. Hecken bis zu einem Meter Höhe sollten einen Mindestabstand von 25 Zentimetern zum Nachbargrundstück aufweisen. Der Mindestabstand steigt sukzessive und beträgt für 15 Meter hohe Bäume sechs Meter. Außerdem müssen die Bäume gepflegt werden, um Schäden durch herabfallende Äste zu vermeiden.
Baulast für Grenzbebauung aufnehmen
Können die Abstandsflächen nicht eingehalten werden, stünden jedoch auf dem Nachbargrundstück zur Verfügung, kann dafür eine Abstandsbaulast aufgenommen werden. Wird durch diese Baulast die Bebauung des betroffenen Grundstücks stark eingeschränkt, mindert sie den Immobilienwert erheblich. Mit der Eintragung eines Grenzbebauungsrechts im Grundbuch kann man die Rechte künftiger Eigentümer sichern, und dies wirkt sich wiederum wertsteigernd aus.
Zustimmung des Nachbarn erforderlich
Wird im Bauantrag die Genehmigung einer Bebauung beantragt, bei der die Abstandsflächen nicht eingehalten werden, holt das Bauamt eine Stellungnahme des Nachbarn ein. Dieser kann sein Veto einlegen und bei Nichtbeachtung einen Rückbau verlangen. Die Zustimmung sollte unbedingt schriftlich fixiert werden, um künftige Rechtsstreits zu vermeiden.