Grundstücke werden von Banken gern eingesetzt, um Finanzierungen abzusichern. Dazu werden meist Hypotheken oder die Verpfändung einer Grundschuld angewendet. Doch Grundstücke müssen generell hinsichtlich Ihres Rechtsverhältnisses eingestuft werden. So muss beispielsweise das Recht des Eigentümers oder die Verfügbarkeit des Grundstückes eindeutig geregelt sein. Dies geschieht durch Eintragungen im Grundbuch.
Voraussetzungen für Eintragungen und Änderungen im Grundbuch
Eintragungen oder auch Änderungen im Grundbuch können nur durch das zuständige Grundbuchamt durchgeführt werden. Die Voraussetzungen dafür sind in der Grundbuchordnung verankert. Grundsätzlich sind Änderungen im Grundbuch nicht möglich, ohne dass der Eigentümer diesen ausdrücklich zustimmt. Es gibt jedoch Ausnahmen. Im Fall von Zwangsversteigerungen beispielsweise wird dem Eigentümer das Zustimmungsrecht entzogen. Der genaue Aufbau des Grundbuchs ist gesetzlich geregelt.
Aufschrift und Bestandsverzeichnis
Jedes Grundbuch wird mit einer Aufschrift versehen. Dort findet man das zuständige Amtsgericht. Es folgt das Bestandsverzeichnis. Hinsichtlich der Inhalte dieses Verzeichnisses gibt es zwar von Bundesland zu Bundesland in Nuancen unterschiedlich Auffassungen, im Grundsatz ist der Aufbau aber nahezu identisch. Zunächst wird jedes Grundstück mit einer laufenden Nummer versehen. Außerdem werden die spezifischen Bezeichnungen erörtert. So wird beispielsweise unterschieden zwischen einer Landwirtschaftsfläche oder Betriebsfläche. Zudem sind im Bestandsverzeichnis die Größe des Grundstückes und nicht zuletzt die genaue Anschrift aufgeführt. Alle weiteren Vorgaben sind in den Abteilungen I, II und III geregelt.
Abteilung I bis III
In die Abteilung I wird der Eigentümer bzw. werden die Eigentümer eingetragen. Auch über die Rahmenbedingungen des Eigentumserwerbs werden Aussagen gemacht. Es gibt Unterschiede zwischen dem Kauf eines Grundstücks, einer Erbschaft oder auch Schenkung. Diese werden in Abteilung I vermerkt. Abteilung II befasst sich mit den Beschränkungen und Belastungen des Grundstücks. Diese können unter anderem Insolvenzverfahren, Nacherbfolgen oder Testamentsvollstreckungen sein. Ausgeklammert sind jedoch Hypotheken und Grund- und Rentenschulden. Sie werden in Abteilung III geregelt. Besonders wichtig ist Abteilung III für Gläubiger, denn für sie bedeutet sie die Sicherung möglicher Forderungen, wenn es zum Zahlungsverzug kommt.