Als Dachgeschoss werden baurechtlich Geschosse unterhalb des Daches und oberhalb des obersten Vollgeschosses bezeichnet, die die erforderliche Höhe für die Nutzung als Wohnräume aufweisen. Als Voraussetzung gelten hier zwei Drittel der Grundfläche des Geschosses als Vorgabe, von denen allerdings nur ein Teil als Wohnfläche gerechnet wird.
Grundsätzlich sind alle für gewerbliche oder wohnliche Zwecke genutzten Geschosse im Dachraum also Dachgeschosse. Zu den Dachgeschossen zählen auch die Staffeldachgeschosse, bei denen das oberste Geschoss des Gebäudes auf einer oder mehreren Seiten räumlich vom darunterliegenden Geschoss zurückgesetzt ist. Diese Dachgeschossart findet man bei Penthouse-Geschossen oder Terrassenhäusern.