Kataster bezeichnet im Allgemeinen eine Liste oder ein Register. In der Regel ist damit jedoch das sogenannte Liegenschaftskataster gemeint. Darüber hinaus existieren noch andere Katasterarten. Beim Liegenschaftskataster handelt es sich um eine amtliche Übersicht der Flurstücke. Diese Übersicht lässt sich mit einer Landkarte beschreiben, auf welcher alle Grundstücke einer Region aufgezeichnet wurden. Jedes einzelne Grundstück ist in Flurstücke aufgeteilt, welche zur eindeutigen Identifizierung mit Nummern versehen sind. Mehrere Flurstücke werden zusammengefasst als Flur und mehrere Flure als Gemarkung bezeichnet.
Wie setzt sich das Kataster zusammen?
Bevor ein Grundstück im Kataster eigentragen werden kann, muss es vermessen werden. Die Vermessung des Liegenschaftskatasters erfolgt durch das Katasteramt. Die Eintragung der Grundstücke wird anschließend nach folgenden Angaben vorgenommen:
- Katasterbuchwerk
- Katasterkartenwerk
- Katasterzahlenwerk
- Weitere Informationen
Unter diesen Bestandteilen finden sich unter anderem die Flurkarte mit der Bezeichnung des Flurstücks, die Gemarkung, die Flurstücksnummer und die Nutzung. Aber auch andere beschreibende Informationen zum Grundstück sind enthalten und bieten damit einen umfassenden Überblick.
Welche Katasterarten gibt es?
Neben dem amtlichen Liegenschaftskataster existieren noch weitere Katasterarten. Zu diesen zählen beispielsweise:
- das Baumkataster
- das Straßenkataster
- das Friedhofskataster
- das Grünflächenkataster
- das Wärmekataster
- das Schadstoffkataster
Welche Funktion hat das Liegenschaftskataster?
Das Liegenschaftskataster ist ein Verzeichnis des Katasteramtes aller Grundstücke. Durch Liegenschaftsvermessungen werden Grundstücke als Flurstücke in das Verzeichnis eingetragen. Mit diesem amtlichen Verzeichnis lassen sich die rechtlichen Verhältnisse der Flächen, die für das Grundbuch relevant sind, maßstabsgetreu darstellen.
Zugang zu den Daten aus dem öffentlichen Kataster des Katasteramtes kann zunächst jeder erhalten. Ein Katasterauszug mit personenbezogenen Daten wird jedoch nur bei berichtigtem Interesse ausgestellt. Ein berechtigtes Interesse haben beispielsweise Grundstückseigentümer, Vermessungsingenieure des Vermessungsamtes, das Bauamt, das Grundbuchamt oder auch Kaufinteressenten.
Eine Liste aller deutscher Katasterämter finden Sie hier.


