
Sondereigentum – Möglichkeiten der baulichen Veränderung von Eigentumswohnungen
Das Recht an einer Wohnung wird als Sondereigentum bezeichnet und ist dem Volleigentum in weiten Teilen gleichgestellt. Zum Gemeinschaftseigentum der Immobilie, über das nur gemeinsam entschieden werden darf, gehören Treppenhaus, tragende Gebäudeteile, Dach und Fenster sowie Anlagen, die gemeinschaftlich genutzt werden. In der Teilungserklärung ist genau festgelegt, welchem Eigentümer was gehört und wie konkret zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum unterschieden wird.
Obwohl man Eigentümer einer Wohnung ist, sind die Möglichkeiten, eine bauliche Veränderung am Sondereigentum vorzunehmen, begrenzt, denn Teile der Eigentumswohnung gehören zum Gemeinschaftseigentum. Es gibt Regeln, die bestimmen, was man in seiner Wohnung ohne Zustimmung der Miteigentümer verändern darf und wofür man wiederum eine Genehmigung einholen muss.
Wie werden Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum unterschieden?
Prinzipiell setzt sich das Eigentum an einer Wohnung aus dem Sondereigentum und dem Gemeinschaftseigentum zusammen. Während das Sondereigentum einem Eigentümer gehört, ist das beim Gemeinschaftseigentum nicht der Fall. Letzeres gehört der Eigentümergemeinschaft insgesamt und wird gemeinschaftlich genutzt, sodass ein Gemeinschaftsbeschluss nötig ist, um bauliche Veränderungen vorzunehmen.
Zum Sondereigentum gehören folgende Teile der Immobilie:
- die Räume der Eigentumswohnung
- die nicht-tragenden Innenwände
- die Bodenbeläge
- die Innenseite der Wohnungseingangstür
- die sanitären Anlagen
- die Innentüren
- zur Wohnung gehörende Lagerräume (Dachboden, Kellerraum)
- Balkon (ohne Balkondecke und Außenwände)
Zum Gemeinschaftseigentum zählen folgende Gebäudeteile:
- Außenwände und Fassade
- Dach
- Geschossdecken
- Böden
- Außenseite der Wohnungseingangstüren
- Heizungsanlage für gesamte Wohnanlage
- Kellergänge
- Flur und Treppenhaus
- Fahrstuhl
- Geschossdecke Tiefgarage
- Garten
- Terrassen
Was darf man ohne Zustimmung am Sondereigentum verändern?
Wenn man eine Eigentumswohnung kauft, erwirbt man neben der Wohnung gleichzeitig Teile am gemeinschaftlich genutzten Eigentum. In der Teilungsvereinbarung sind die Eigentumsverhältnisse genau geregelt. In Paragraf 5 WEG Absatz 1 wurde festgelegt, dass es sich beim Sondereigentum um die Teile des Gebäudes handelt, die vom jeweiligen Eigentümer verändert werden dürfen. Allerdings gilt dieses Recht nur unter der Voraussetzung, dass durch diese Veränderung Rechte anderer Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt werden.
Warum werden die Eigentumsverhältnisse klar abgegrenzt?
Die Abgrenzung hat rechtliche und finanzielle Konsequenzen. Denn im Gegensatz zum Sonder- wird das Gemeinschaftseigentum von allen Eigentümern zusammen verantwortet, die gemeinsam die Verfügungsgewalt ausüben. Besonders bei anfallenden Reparaturen und der Instandhaltung ist der Blick in die Teilungserklärung relevant. Denn da zeigt sich, ob der einzelne Eigentümer oder die Eigentümergemeinschaft zuständig ist und diese somit auch die Kosten übernehmen muss. In rechtlicher Hinsicht wird durch die Teilungserklärung genau fixiert, welche Bestandteile des Gebäudes zu der einzelnen Wohneinheit gehören.
Darf man alles innerhalb seiner Eigentumswohnung verändern?
Obwohl die beiden Eigentumsarten abgegrenzt und in der Teilungserklärung festgelegt ist, was dem einzelnen Eigentümer gehört, kann dieser nicht uneingeschränkt über die Eigentumswohnung verfügen. Er kann dort nicht überall bauliche Veränderungen vornehmen, denn Teile der Wohnung gehören zu beiden Eigentumsarten.
Will ein Eigentümer, eine neue Wohnungstür anschaffen, muss dies mit der Eigentümergemeinschaft abgesprochen werden. Ohne deren Genehmigung ist weder ein Austausch noch eine Modernisierung erlaubt. Gleiches gilt für die Fenster und die Balkongestaltung.
Bauliche Veränderungen innerhalb der Eigentumswohnung

Bauliche Veränderung von Eigentumswohnungen – was ist möglich?
Doch auch in der Wohnung selbst gibt es Regeln für die bauliche Veränderung. Den Grundriss einer Eigentumswohnung zu verändern, ist ohne Genehmigung der anderen Eigentümer ebenfalls nur in Ausnahmefällen gestattet. Werden tragende Innenwände von der baulichen Veränderung berührt, muss dies der Eigentümergemeinschaft mitgeteilt und dort um Zustimmung gebeten werden. Da mit einer derartigen Baumaßnahme die Statik des Gebäudes und somit die Sicherheit tangiert wird, darf diese nicht ohne Genehmigung durchgeführt werden.
Bauarbeiten innerhalb der Wohnung dürfen darüber hinaus ein für die anderen Eigentümer erträgliches Maß nicht überschreiten und müssen sich an baurechtlichen Vorgaben orientieren. Die Gestaltung der Wände, Küchen und Badezimmer kann der Eigentümer jedoch nach seinen Wünschen vornehmen, hier sind keine Grenzen gesetzt. Bei der Veränderung des Balkons muss jedoch auf das einheitliche Bild der gesamten Wohnanlage Rücksicht genommen werden.
Darf man eine Ladestation für Elektroautos am eigenen Parkplatz anbringen?
Gegenwärtig ist die rechtliche Situation im Hinblick auf das Anbringen einer Ladestation für Elektroautos noch nicht geklärt. Es ist geplant, das WEG dahingehend zu ergänzen, dass der Einbau privater Ladestationen erleichtert wird. Bisher ist für den Einbau die Zustimmung der Miteigentümer erforderlich und sollte deshalb vorher mit der Eigentümergemeinschaft abgesprochen werden.
Reparaturen an der Eigentumswohnung
Betrifft die Reparatur das Sondereigentum, muss sie vom Wohnungseigentümer durchgeführt und bezahlt werden. Handelt es sich jedoch um Reparaturen, Sanierungen oder Modernisierungen am Gemeinschaftseigentum, ist die Eigentümergemeinschaft insgesamt verantwortlich. Die Rohrleitungen und Elektroinstallationen innerhalb der Wohnungen fallen somit in den Zuständigkeitsbereich der einzelnen Eigentümer. Reparaturen müssen unverzüglich vorgenommen werden, um Schäden am Gemeinschaftseigentum zu vermeiden.
Worauf sollte man beim Kauf einer Eigentumswohnung achten?
Wenn Sie erwägen, eine Eigentumswohnung zu kaufen, sollten Sie sich die Teilungserklärung genau ansehen. Welche Bestandteile gehören konkret zur Wohnung und welches gemeinschaftliche Eigentum erwirbt man gleichzeitig? Es ist außerdem sinnvoll, sich darüber zu informieren, wie hoch die Instandhaltungsrücklage ist, die von allen Eigentümern gemeinsam gebildet wird.
Welchen Einfluss haben bauliche Veränderungen auf den Immobilienwert?
Wenn Sie erlaubte bauliche Veränderungen an Ihrer Eigentumswohnung vornehmen, wirken diese sich in den meisten Fällen bei der Immobilienbewertung positiv aus. Ein neues Badezimmer oder eine Einbauküche tragen dazu bei, dass die Wohnung auf dem Immobilienmarkt einen höheren Preis erzielt. In Einzelfällen kann jedoch auch eine Wertminderung die Folge sein, wenn man beispielsweise aus einer Dreizimmer- eine Zweizimmerwohnung macht, weil man großzügigere Räume bevorzugt.
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