Andreas Ruof & Kollegen anrufen: 0681 945 63 92 • Montag bis Freitag 08:30 bis 17:00 Uhr
  • Home
  • Über uns
    • Höchste Qualifikation auf EU-Ebene
    • Unternehmensprofil
    • Immobiliensachverständige
    • Referenzobjekte Saarbrücken
    • Kooperationen
    • Unsere Kunden
  • Leistungen
    • Wertermittlung Immobilie
    • Bewertung von Gewerbeimmobilien
    • Keine Kurzgutachten
  • Einsatzgebiete
    • Immobilienbewertung in Saarbrücken
    • Immobilienbewertung in Nürnberg
    • Immobilienbewertung in Saarland
    • Immobilienbewertung in Frankfurt am Main
  • Honorar
  • Blog
  • Lexikon
  • FAQ
  • Kontakt
  1. Blog
  2. Nießbrauch und Wohnrecht: Wohnen bleiben nach Eigentümerwechsel

Nießbrauch und Wohnrecht: Wohnen bleiben nach Eigentümerwechsel

vor 8 Jahren
Inhalt dieses Beitrags anzeigen
1. Nießbrauch oder Wohnrecht: Worin besteht der Unterschied?
1.1. Wohnrecht: persönliches Recht
1.2. Nießbrauch: komfortables Recht
2. Nießbrauch Rechte und Pflichten
3. Wie wird der Kapitalwert des Nießbrauchs berechnet?
4. Kann man den Nießbrauch aufheben?
5. Kann man mit dem Nießbrauch Steuern sparen?
Nießbrauch im Wohnrecht
Nießbrauch – Wie ist das Nutzungsrecht an Immobilien geregelt?

Beim Verschenken und Vererben einer Immobilie stellt sich die Frage, ob ein Nießbrauch oder Wohnrecht eingeräumt wird. Häufig entscheiden sich die Eigentümer für eine Schenkung zu Lebzeiten, um den Erben die Erbschaftssteuer zu ersparen. Dabei ist es empfehlenswert, den Wert einer Immobilie durch eine Immobilienbewertung eines professionellen Gutachters festlegen zu lassen.

Zudem soll mit der Einräumung eines Nießbrauchs oder Wohnrechts im Testament sichergestellt werden, dass der überlebende Ehepartner im Haus wohnen bleiben kann. Es stellt sich die Frage, wie sich diese beiden Gebrauchsrechte unterscheiden und wie speziell beim Nießbrauch die Rechte und Pflichten zu bewerten sind.

Nießbrauch oder Wohnrecht: Worin besteht der Unterschied?

Das Eigenheim an die nächste Generation zu übergeben, muss gut durchdacht werden. Es besteht ansonsten die Gefahr, dass man letztlich ohne Haus dasteht und sich eine Wohnung mieten muss. Um das zu verhindern, gibt es die Möglichkeit, im Grundbuch einen Nießbrauch oder Wohnrecht eintragen zu lassen. Bei einer Erbengemeinschaft des Hauses entscheidet ebenfalls das jeweilige Recht über die jeweilige Verwendung.

Umgangssprachlich werden die beiden Begriffe Nießbrauch und Wohnrecht meist synonym verwendet und bezeichnen das Gebrauchsrecht an der Immobilie. Für die Erben bedeutet dies, dass sie nicht in vollem Umfang über ihr Erbe verfügen können und somit nur eingeschränkt begünstigt sind. Mit dem Nießbrauch sind Rechte und Pflichten verbunden, die über die beim Wohnrecht weit hinausgehen.

Wohnrecht: persönliches Recht

Die Regelungen zum Wohnrecht sind im Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) in den Paragrafen 31 ff. WEG festgelegt. Das eingetragene Wohnrecht gilt lebenslang und wird auch nicht durch den Verkauf der Immobilie angetastet. Das Wohnrecht wird dem Schenkenden persönlich eingeräumt und kann nicht übertragen werden. Der Rechtsinhaber kann die Immobilie auch nicht vermieten.

Nießbrauch: komfortables Recht

Der Nießbrauch wird in Paragraf 1068 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt und ist wesentlich umfangreicher. Neben dem lebenslangen Wohnrecht verfügt man auch nach der Schenkung über den Nutznieß der Immobilie (Recht auf Fruchtziehung). Das bedeutet, der Schenkende behält zusätzlich zum Wohnrecht die wirtschaftliche Verfügungsgewalt und kann mit der Immobilie Einkünfte erzielen, indem er diese beispielsweise vermietet. Ein Vererben oder Verkaufen ist jedoch nicht möglich, da das Eigentum an den Beschenkten übertragen wurde.

Der Nießbrauch wird ebenso wie das Wohnrecht im Grundbuch eingetragen, schränkt die Nutzbarkeit der Immobilie jedoch wesentlich stärker ein. Auch diese umfangreiche Nutzungsvariante besteht bis zum Tod des Nießbrauchers, wenn sie nicht befristet eingeräumt wird.

Nießbrauch Rechte und Pflichten

Mit dem Nießbrauch sind Rechte und Pflichten verbunden. Die Rechte sind umfangreich und beinhalten:

  • das Nutzungsrecht
  • das Recht auf Fruchtziehung

Das Recht auf Verfügung geht jedoch auf den Beschenkten über, der die Immobilie verkaufen und vererben kann. Da der Nießbrauch davon jedoch bis zum Tod des Berechtigten unberührt bleibt, ist die Verfügungsgewalt sehr eingeschränkt. Der Nießbrauchberechtigte hat die wirtschaftliche Verfügungsgewalt und behält diese auch bei einem Eigentümerwechsel.

Mit dem Nießbrauch sind Rechte und Pflichten verbunden, die sehr umfangreich sind. Letztlich sichern die Rechte dem Schenkenden die Nutzung des Eigenheims als Altersvorsorge. Muss ein Umzug in ein Pflegeheim erfolgen, können die Mieteinnahmen des Hauses zur Finanzierung der Pflege genutzt werden.

Mit dem Nießbrauch verbundene Pflichten:

  • Bewirtschaftung der Immobilie im Sinne des Eigentümers
  • Pflege und Instandhaltung der Immobilie
  • Übernahme der Versicherung
  • Übernahme aller anderen finanziellen Lasten

Wie wird der Kapitalwert des Nießbrauchs berechnet?

Kapitalwert - Berechnung bei Nießbrauch
Kapitalwert – Berechnung bei Nießbrauch

Beim Einräumen eines Nießbrauchs fällt die Schenkungs- oder Erbschaftssteuer an. Aus diesem Grund ist es nötig, den Kapitalwert des Nießbrauchs zu berechnen, der als Grundlage für die Ermittlung der Steuer herangezogen wird.

Der Kapitalwert wird durch eine Hochrechnung ermittelt, die entweder die eingesparte Miete (bei Selbstnutzung) oder die Mieteinnahmen für die Dauer des eingeräumten Nießbrauchrechts berücksichtigt.

Zunächst berechnet das Finanzamt den Jahreswert des Nießbrauchs. Bei Selbstnutzung wird die Miete einer vergleichbaren Immobilie mit zwölf multipliziert. Bei Vermietung werden die in einem Jahr eingenommenen Mieteinnahmen als Grundlage für die Besteuerung herangezogen. Der Wert wird jedoch begrenzt, indem der Verkehrswert der Immobilie durch 18,6 geteilt wird.

Der Jahreswert wird nun anhand der Sterbetafeln des Statistischen Bundesamtes hochgerechnet auf die noch zu erwartende Lebensdauer des Schenkenden oder im Testament Begünstigten. Bei dieser Berechnung werden bestimmte Faktoren verwendet, die in Anlage 9a des Bewertungsgesetzes (BewG) festgelegt sind.

Mit diesem Faktor wird der Jahreswert multipliziert, sodass der Kapitalwert feststeht. Liegt dieser Wert über den Freibeträgen für die Schenkungs- oder Erbschaftssteuer, muss die Steuer in entsprechender Höhe entrichtet werden.

Kann man den Nießbrauch aufheben?

Der Nießbrauch kann von vornherein zeitlich begrenzt werden und endet spätestens mit dem Tod des Nießbrauchers. In den Schenkungsvertrag, der notariell beurkundet werden muss, kann eine Rückfallklausel aufgenommen werden. Bei grobem Undank, Scheidung oder Tod des Beschenkten sowie einem drohenden Vermögensverlust wird die Immobilie dann vom Schenkenden zurückgefordert.

Kann man mit dem Nießbrauch Steuern sparen?

Bei Immobilien, die einen großen Wert haben, lohnt es sich, die Übergabe an die nächste Generation gestaffelt über Schenkungen zu vollziehen. Anders als bei der Erbschaftssteuer kann alle zehn Jahre der dem Verwandtschaftsgrad zugeordnete Freibetrag der Schenkungssteuer genutzt werden.

Beitragsbilder:

Urheber: © Robert Kneschke – Fotolia-Datei #88607249
Urheber: © Eisenhans – Fotolia-Datei #133778821

eigentümerwechsel, Nießbrauch, wohnrecht
Vorheriger Beitrag
Gewerbeimmobilie privat nutzen: Was ist erlaubt?
Nächster Beitrag
Kontaminierter Boden: Wie schützt man sich beim Grundstückskauf?

Ähnliche Beiträge

Erbschaftssteuer

5. Dezember 2025
Andreas Ruof
Diesen Beitrag lesen

Wohnrecht

5. Dezember 2025
Andreas Ruof
Diesen Beitrag lesen
Andreas Ruof - Sachverständiger für Immobilienbewertung
Veröffentlicht von Andreas Ruof
Andreas Ruof ist EU-zertifizierter Sachverständiger für die Bewertung von Immobilien nach DIN EN ISO/IEC 17024:2012 - der höchsten Zertifizierung auf EU-Ebene. Dank seiner langjährigen Erfahrung als Sachverständiger und Geschäftsführer der Andreas Ruof & Bernd A. Binder GmbH steht er seinen Kundinnen und Kunden bei der Bewertung von unterschiedlichen Immobilien im Saarland, Frankfurt am Main und Bayern gern fachkundig und tatkräftig zur Seite.
Sie haben Fragen zur Bewertung einer Immobilie? Andreas Ruof kontaktieren
Zertifizierungsstempel für Andreas Ruof zum EU-zertifizierten Immobiliensachverständigen

TÜV Rheinland Zertifizierung

TÜV Rheinland Zertifizierug - Andreas Ruof Andreas Ruof - Sachverständiger für die Erkennung, Bewertung und Beseitigung von Schimmelpilzbelastungen (TÜV)

© 2023 · Ruof, Binder & Kollegen · Sachverständige für Immobilienbewertung · Impressum | Datenschutzerklärung
Andreas Ruof & Bernd A. Binder GmbH – Sachverständigenbüro für Immobilienbewertung

Accessibility Adjustments

Powered by OneTap

Barrierefreiheitserklärung für Sachverständigenbüro für Immobilienbewertung Andreas Ruof und Bernd A. Binder GmbH

Bei Sachverständigenbüro für Immobilienbewertung Andreas Ruof und Bernd A. Binder GmbH setzen wir uns dafür ein, unsere digitale Präsenz so barrierefrei und inklusiv wie möglich zu gestalten – für alle Nutzer, einschließlich Menschen mit Behinderungen. Unser Ziel ist es, die Benutzerfreundlichkeit von https://www.ruof-immobilienbewertung.de/ zu verbessern und ein barrierefreies Erlebnis für alle zu unterstützen, unabhängig von ihren Fähigkeiten oder den verwendeten Technologien.

Unser Ansatz zur Barrierefreiheit

Wir orientieren uns an den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG), die international anerkannte Standards für digitale Barrierefreiheit definieren. Auch wenn eine vollständige Konformität nicht immer garantiert werden kann, streben wir an, Verbesserungen umzusetzen, wo dies möglich ist, und überprüfen regelmäßig barrierebezogene Aspekte unserer Website. Barrierefreiheit ist ein fortlaufender Prozess, und wir sind bestrebt, das Nutzererlebnis kontinuierlich zu verbessern, während sich Technologien, Standards und Nutzerbedürfnisse weiterentwickeln.

Barrierefreiheitsfunktionen

Um die Barrierefreiheit zu unterstützen, kann https://www.ruof-immobilienbewertung.de/ Tools wie die OneTap-Barrierefreiheitstoolleiste verwenden. Diese Benutzeroberfläche bietet eine Reihe hilfreicher Funktionen, darunter:
  • Anpassbare Textgröße und Kontrasteinstellungen
  • Hervorhebung von Links und Text zur besseren Sichtbarkeit
  • Vollständige Tastaturnavigation der Toolleisten-Oberfläche
  • Schnellstart über Tastenkombination: Alt + . (Windows) oder ⌘ + . (Mac)
Bitte beachten Sie Folgendes:
  • Die Verfügbarkeit und Wirksamkeit dieser Funktionen hängen von der Konfiguration und laufenden Wartung der Website ab.
  • Auch wenn wir bestrebt sind, Barrierefreiheit zu gewährleisten, können wir nicht garantieren, dass jeder Teil von https://www.ruof-immobilienbewertung.de/ jederzeit vollständig barrierefrei ist. Einige Inhalte können von Dritten bereitgestellt werden oder durch technische Einschränkungen außerhalb unserer Kontrolle beeinflusst sein.

Feedback und Kontakt

Wir freuen uns über Ihr Feedback. Wenn Sie auf Barrieren stoßen oder Verbesserungsvorschläge haben, kontaktieren Sie uns bitte: E-Mail: info@ruof-immobilienbewertung.de Wir sind bestrebt, alle Anfragen zu prüfen und innerhalb von 3–5 Werktagen zu antworten. Wenn Sie Unterstützung beim Zugriff auf Teile dieser Website benötigen, stellen wir auf Anfrage gerne alternative Zugangswege bereit. Letzte Aktualisierung: 8. Juli 2025
How long do you want to hide the toolbar?
Hide Toolbar Duration
Select your accessibility profile
Vision Impaired Mode
Enhances website's visuals
Seizure Safe Profile
Clear flashes & reduces color
ADHD Friendly Mode
Focused browsing, distraction-free
Blindness Mode
Reduces distractions, improves focus
Epilepsy Safe Mode
Dims colors and stops blinking
Content Modules
Font Size

Default

Line Height

Default

Color Modules
Orientation Modules