Wenn Gemeinbedarfsflächen keinen Anspruch mehr auf Gemeinbedarf haben oder sie ihre dafür nötigen Eigenschaften verloren haben, werden sie abgehende Gemeinbedarfsflächen genannt. Die zukünftig anvisierte Nutzung bestimmt den Wert abgehender Gemeinbedarfsflächen maßgeblich. Fällt eine Freilegung an und steht die zukünftige Nutzungsdauer fest, werden Abschläge dementsprechend berechnet. Mit einkalkuliert werden Risiken, wenn die Wartezeit unberücksichtigt bleibt, und als wertmindernd können sich Kosten für den Rückbau abgehender Gemeinbedarfsflächen auswirken.
Abgehende Gemeinbedarfsflächen
Andreas Ruof

Veröffentlicht von Andreas Ruof
Andreas Ruof ist zertifizierter Sachverständiger für die Erkennung, Bewertung und Beseitigung von Schimmelpilzbelastungen (TÜV). Dank seiner langjährigen Erfahrung als Sachverständiger und Geschäftsführer der Andreas Ruof & Bernd A. Binder GmbH steht er seinen Kunden bei der Bewertung von unterschiedlichen Immobilien im Saarland, Frankfurt am Main und Bayern gern fachkundig und tatkräftig zur Seite.
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