Die Waldwertermittlungsrichtlinien (WaldR) dienen der einheitlichen Ermittlung des Verkehrswerts von Waldflächen in Deutschland. Sie finden Anwendung bei Enteignungen, Entschädigungen, Verkäufen und Bewertungen von Waldbesitz. Die Richtlinien wurden erstmals 1977 unter dem Titel „Waldwertermittlungsrichtlinien 1977 – WaldR 77“ veröffentlicht. Seitdem gab es mehrere Aktualisierungen, zuletzt 2000 unter dem Titel „Waldwertermittlungsrichtlinien 2000 – WaldR 2000“.
Waldwertermittlungsrichtlinien beziehen sich auch auf Waldwiesen
Die Ermittlung des Wertes von Wald ist ein kompliziertes Verfahren, das auf den Waldwertermittlungsrichtlinien (WaldR) beruht. Doch um sich ein Bild darüber machen zu können, was genau die Waldwertermittlungsrichtlinien (WaldR) sind, muss man sich zunächst einmal ansehen, was Wald überhaupt genau ist. Der Gesetzgeber spricht im Zusammenhang mit Wald von allen mit Forstpflanzen bestockten Grundflächen. Er erweitert dies mit kahlgeschlagenen oder verlichteten Grundflächen, mit Lichtungen und Wildäsungsplätzen. Aber auch Waldwiesen fallen unter die Definition von Wald. Kleinere Grundstücke mit Baumgruppen zählen dagegen nicht zum Wald. Parkanlagen, Baumschulen oder bestockte Baulandflächen ebenfalls nicht.
Waldwertermittlungsrichtlinien und der Verkehrswert
Grundsätzlich geht es bei der Ermittlung des Waldwerts um den Verkehrswert. Diesbezüglich unterscheidet sich der Wald nicht von der Wertermittlung bei Immobilien. Berücksichtigt werden bei den Waldwertermittlungsrichtlinien (WaldR) zum einen der Wert des Bodens, zum anderen der des Waldbestandes, also den Bäumen. Dabei wird von dem Verkaufspreis ausgegangen, der am Stichtag nach den rechtlichen Gegebenheiten erzielt werden würde. Zu den Faktoren, die den Wert beeinflussen, zählen die Lage des Waldes. Es ergeben sich andere Werte, je nachdem, ob sich der Wald sich nahe einer Siedlung befindet oder eines Ballungszentrums oder aber unweit von Erholungsgebieten. Die Größe des Waldes spielt selbstverständlich eine Rolle, außerdem der Holzbestand, Erholungsfunktionen und sogenannte andere rechtliche Gegebenheiten.
Inhalt des Gutachtens
Genaue Vorgaben muss auch das Gutachten erfüllen. Es muss eine sehr genaue Gliederung und eine Zusammenfassung über die Eigenschaften des Waldes enthalten. Nicht nur die Fläche und der Eigentümer müssen im Gutachten nachgewiesen werden. Auch das Klima oder die Verkehrslage fließt in die Bewertung mit ein. Darüber hinaus witterungsbedingte Gefahren oder die Präsenz besonderer Insekten. All das wirkt sich auf den Verkehrswert des Waldes aus.
Da viele weitere Faktoren hinzukommen und zahlreiche komplexe Formeln angewendet werden müssen, um den Vorgaben der Waldwertermittlungsrichtlinien (WaldR) nachzukommen, ist eine Bewertung nur durch ausgebildetes Fachpersonal möglich.
Regionale Varianten der Waldwertermittlungsrichtlinien
Neben der Bundesrichtlinie existieren in einigen Bundesländern eigene Waldbewertungsrichtlinien, die an regionale Gegebenheiten angepasst sind. Beispiele hierfür sind:
Sächsische Waldwertermittlungsrichtlinie (WaldwertR 2000): Gilt seit dem 1. März 2000 in Sachsen und wird von den sächsischen Forstbehörden für Waldbewertungen sowie Schadens- und Entschädigungsbewertungen im Wald angewendet. Sie enthält 19 Anlagen mit Hilfsmitteln zur Waldwertermittlung.
Waldbewertungsrichtlinie des Landes Sachsen-Anhalt (WBR LSA): Veröffentlicht im Ministerialblatt LSA Nr. 42 vom 04.12.2014, enthält sie Anpassungen wie aktualisierte Holzpreise und Holzerntekosten.
Zugang und Nutzung
Die WaldR 2000 sind kostenpflichtig über Fachverlage wie De Gruyter oder beck-online erhältlich. Für spezifische Landesrichtlinien empfiehlt es sich, die jeweiligen Forstbehörden oder Ministerien zu kontaktieren.


