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  1. Immobilienfachbegriffe
  2. Vollgeschoss

Vollgeschoss

vor 1 Jahr
Inhalt dieses Beitrags anzeigen
1. Unterschiedliche Regelungen in den Landesbauordnungen bei einem Vollgeschoss
1.1. Bedeutung Vollgeschoss im Bauplanungsrecht
1.1.1. Sonderfälle: Keller-, Staffel- und Dachgeschosse

„Vollgeschosse“ bezeichnet oberirdische Geschosse eines Gebäudes, die nach den jeweiligen Landesbauordnungen als Vollgeschosse gelten. Grundsätzlich handelt es sich dabei um Geschosse, die sich überwiegend oberhalb der Geländeoberfläche befinden und eine bestimmte lichte Höhe aufweisen müssen. In den meisten Bundesländern wird als Mindestmaß eine lichte Höhe von 2,30 Metern gefordert, gemessen von der Oberkante des Fußbodens bis zur Unterkante der Decke.
Dachgeschosse werden in der Regel nicht als Vollgeschosse gewertet, es sei denn, sie erfüllen die jeweiligen Anforderungen an die Höhe und Grundflächenanteile.

Unterschiedliche Regelungen in den Landesbauordnungen bei einem Vollgeschoss

Die Definition von Vollgeschossen ist in Deutschland nicht einheitlich geregelt, sondern variiert je nach Landesbauordnung. Die wichtigsten Kriterien sind:
• Die Deckenoberkante des Geschosses muss im Mittel mehr als 1,40 m bis 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragen (je nach Bundesland)
Die lichte Höhe muss meist mindestens 2,30 m betragen und über einen bestimmten Anteil der Grundfläche (z. B. zwei Drittel oder drei Viertel) vorhanden sein.
Staffelgeschosse und Dachgeschosse können unter bestimmten Voraussetzungen als Vollgeschoss gelten, wenn sie die geforderte Höhe über den vorgeschriebenen Grundflächenanteil erreichen.

Beispiel Nordrhein-Westfalen:

Laut BauO NRW sind Vollgeschosse oberirdische Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens 2,30 m lichte Höhe verfügen. Diese Höhe muss über mehr als drei Viertel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses erreicht werden.

Beispiel Sachsen-Anhalt

Hier gelten Geschosse als Vollgeschoss, wenn ihre Deckenoberfläche durchschnittlich mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt und mindestens zwei Drittel der Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m aufweisen.

Bedeutung Vollgeschoss im Bauplanungsrecht

Die Anzahl der Vollgeschosse ist ein zentrales Kriterium im Bauplanungsrecht. Sie beeinflusst:
• Die zulässige Bebauung eines Grundstücks (z. B. wie viele Stockwerke gebaut werden dürfen)
• Die Einordnung in Gebäudeklassen
• Die städtebauliche Wirkung und das Erscheinungsbild von Baugebieten
Im Bebauungsplan wird häufig die Zahl der zulässigen Vollgeschosse festgesetzt, um die Höhenentwicklung und die Dichte der Bebauung zu steuern. Die Definition, welches Geschoss als Vollgeschoss zählt, ist daher für Bauherren, Architekten und Sachverständige von großer Bedeutung.

Sonderfälle: Keller-, Staffel- und Dachgeschosse

Nicht alle oberirdischen Geschosse sind automatisch Vollgeschosse.
• Kellergeschosse gelten meist dann als Vollgeschoss, wenn ihre Deckenunterkante deutlich (z. B. mindestens 1,20 m) über die Geländeoberfläche hinausragt
Staffelgeschosse und Dachgeschosse werden nur dann als Vollgeschoss gewertet, wenn sie die geforderte lichte Höhe über den vorgeschriebenen Anteil der Grundfläche erreichen.
Installationsgeschosse können als Vollgeschosse zählen, wenn sie begehbar und nutzbar sind.

Dachgeschosse, Grundfläche, Kellergeschoss, Landesbauordnung, Vollgeschoss
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Veröffentlicht von Andreas Ruof
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