Die Landesbauordnung (LBO) enthält unter anderem diese Begriffe:
Wohngebäude – wird auch Wohnhaus genannt und dient Wohnzwecken.
Vollgeschoss – kann 120 bis 160 cm über Geländeoberflächen herausragen. Oberkante Fertigfußboden (OKFFB) des Vollgeschosses bis OKFFB vom Geschoss, das darüber liegt, beziehungsweise bis zur Dachdeckung misst durchschnittlich 2,3 Meter in der Höhe.
Hochhaus – mehr als 22 Meter liegen zwischen ebener Erde und Fußboden eines Aufenthaltsraums. Bei Gebäuden geringer Höhe: 8 Meter. Die Rettungshöhe von Feuerwehrleitern misst 23 Meter.
Gebäude – werden von der Musterordnung als bauliche Anlagen beschrieben, die vom Menschen selbstständig nutz-, betretbar, für sie geeignet und bestimmt sind. Ziel: Schutz von Tiere, Sachen und Menschen.
Bauart – das Zusammenfügen von Bauprodukten zu Bauwerken / baulichen Anlagen.
Bauprodukte – werden als Bauteile oder -stoffe, alternativ als (vorgefertigte) Anlagen dauerhaft in Bauwerke eingebaut.
Bauliche Anlagen – sind verbunden mit dem Erdboden, werden aus Bauprodukten gefertigt und erfordern eine Baugenehmigung.