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  2. Verwaltungskosten bei Immobilien

Verwaltungskosten bei Immobilien

vor 1 Jahr
Inhalt dieses Beitrags anzeigen
1. Was zählt zu den Verwaltungskosten bei Immobilien?
1.1. Wie werden Verwaltungskosten bei Immobilien berechnet?
1.2. Verwaltungskosten und Nebenkostenabrechnung
1.2.1. Lesetipp

Verwaltungskosten bei Immobilien sind ein wichtiger Bestandteil der laufenden Kosten, die beim Besitz und Betrieb von Immobilien entstehen. Sie umfassen alle Ausgaben, die für die Verwaltung eines Gebäudes oder einer Wohnanlage notwendig sind – unabhängig davon, ob die Verwaltung durch den Eigentümer selbst oder durch eine professionelle Hausverwaltung erfolgt.

Was zählt zu den Verwaltungskosten bei Immobilien?

Zu den Verwaltungskosten bei Immobilien gehören unter anderem:
• Gehälter oder Honorare für Verwaltungsangestellte oder Hausverwalter
• Kosten für Büromaterial, Telefon und Porto
• Gebühren für Bankkonten und Buchhaltung
• Aufwendungen für die Organisation und Durchführung von Eigentümerversammlungen
• Kosten für Aufsicht und Kontrolle, z.B. Prüferhonorare
• Beiträge zu Verbänden oder Versicherungen
Auch wenn der Eigentümer die Verwaltungsaufgaben selbst übernimmt, zählen die dabei entstehenden Kosten (z.B. Fahrtkosten, Arbeitszeit) zu den Verwaltungskosten.

Wie werden Verwaltungskosten bei Immobilien berechnet?

Die Verwaltungskosten werden in der Regel monatlich pro Wohneinheit abgerechnet. Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) liegen die durchschnittlichen Verwaltungskosten meist zwischen 18 und 30 Euro pro Monat und Einheit, bei Mietwohnungen zwischen 20 und 40 Euro pro Monat.
Die genaue Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab:
• Art und Umfang der Verwaltungsleistungen
• Größe und Zustand der Immobilie
• Lage des Objekts
• Anzahl der Einheiten
• Individuelle Vereinbarungen mit der Hausverwaltung
Einige Hausverwaltungen bieten Pauschalpreise an, andere rechnen Zusatzleistungen separat ab.

Verwaltungskosten und Nebenkostenabrechnung

Wichtig zu wissen: Verwaltungskosten bei Immobilien dürfen in der Regel nicht auf Mieter von Wohnraum umgelegt werden. Sie sind vom Eigentümer zu tragen und werden nicht als umlagefähige Betriebskosten anerkannt. Bei Gewerbeimmobilien kann dies jedoch anders geregelt sein.

Lesetipp

Wenn Sie sich für Mietgeschäfte und ähnliches interessieren, lesen Sie unbedingt unseren Artikel zum Thema Mietspiegel.

Betriebskosten, gewerbeimmobilien, Grundstücke, Kostenrechnung, Nebenkostenabrechnung, Verwaltungskosten
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