Es besteht keine Pflicht, einen Mietspiegel zu erstellen, um ortsübliche Vergleichsmieten übersichtlich darzustellen; gibt es allerdings einen Mietspiegel, schreibt § 558 BGB vor, ihn für Mieterhöhungen heranzuziehen. Wird ein Mietspiegel vereinbart, ist er seitens der Mieter (Mietervereine), Vermieter (Hausbesitzervereine) und Stadt/Gemeinde zu vereinbaren und anzuerkennen. Unterschieden werden nach Wissenschaftsgrundsätzen erarbeitete qualifizierte und von Kommunen, Hausbesitzer-/Mieterverein erstellte vereinbarte Mietspiegel.
Mietspiegel
Andreas Ruof
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Veröffentlicht von Andreas Ruof
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