Wenn der Makler seine Nebenpflichten aus dem Maklervertrag verletzt, so ist der Makler haftbar bzw. es setzt die Haftung des Maklers ein.
Informiert der Makler den Verkäufer einer Immobilie nicht über eventuelle Finanzierungsschwierigkeiten des Käufers, so kann er haftbar gemacht werden. Seiner Informationspflicht kommt der Makler ebenfalls nicht nach, wenn er dem Käufer verschweigt, wenn ein Gebäude Schwammbefall aufweist oder ein Grundstück kontaminiert ist.
Bewertet ein Makler ein Grundstück zum halben Verkehrswert oder erklärt der Makler dem Kaufinteressenten wieder besseres Wissen, dass die Erwerbsfinanzierung für eine Immobilie gesichert ist, so tritt die Haftung des Maklers ein, da er seine Beratungspflicht verletzt hat. Gleiches gilt, wenn der Makler den Verkäufer einer Immobilie in dem Glauben lässt, dass der Verkaufspreis zum Erwerb einer anderen nachgewiesenen Immobilie ausreicht, obwohl dies nicht den Tatsachen entspricht.
Aus diesen Verletzungen des Maklervertrages entstehen Schadensersatzansprüche, deren Summen ein Vielfaches der Maklerprovision betragen können. Gemäß § 654 BGB kann der Kunde aufrechnen, sofern die Haftung des Maklers nicht verwirkt wurde.