Das Grundbuch ist ein Register über Grundstücke. In diesem werden alle Grundstücke mit den damit verbundenen Eigentumsverhältnissen sowie den Rechten, Belastungen und Grunddienstbarkeiten aufgeführt. Während das Liegenschaftsregister dazu dient, die Vermessung der Grundstücke aufzuführen, beinhaltet das Grundbuch die Eigentumsrechte am Grundstück. Erst mit einem Grundbucheintrag lässt sich eine Eigentumsübertragung abschließend durchführen. Anhand der Eintragungen im Grundbuch in Verbindung mit dem Liegenschaftsregister wird es Eigentümern möglich, ihre Rechte am Grundstück nachzuweisen. Die eingetragenen Eigentumsrechte sowie Verfügbarkeiten an Grundstücken bieten Käufern und Verkäufern die Möglichkeit, sich über bestehende Rechte zu informieren.
Wie ist das Grundbuch aufgebaut?
Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben und die Eintragungen haben Bestand. Jedes Grundbuch ist wie folgt aufgeteilt:
- Aufschrift mit Angabe des zuständigen Amtsgerichtes
- Bestandsverzeichnis mit einer laufenden Nummer des Grundstücks, Flächenbezeichnung, die Größe und Anschrift
- Abteilungen I, II und III
In den einzelnen Abteilungen werden Eintragungen wie folgt vorgenommen:
- Abteilung I: Eigentumsverhältnisse und Verteilung des Eigentums
- Abteilung II: Diese enthält Grundbucheinträge wie beispielsweise Lasten und Beschränkungen, Grunddienstbarkeiten, Nacherbfolgen und Insolvenzverfahren.
- Abteilung III: Grundschulden, Hypotheken und Grundpfandrechte
Was sind die Voraussetzungen für einen Grundbucheintrag?
Geführt wird das Grundbuch durch das Grundbuchamt des regional zuständigen Amtsgerichtes. Nur dieses Amt darf Grundbucheintragungen vornehmen oder ändern. Jedoch bedarf es dazu Voraussetzungen. Änderungen der Grundbucheintragungen sind nur möglich, wenn die ausdrückliche Zustimmung des Eigentümers vorliegt. Ausnahmen existieren beispielsweise bei Zwangsversteigerungen. Das Datum der Eintragungen regelt den Rang der einzelnen Rechte am Grundstück. Frühere Eintragungen haben somit Priorität.
Eintragungen, beispielsweise bei einem Hauskauf, sind mit Kosten in Höhe von 1,5 bis 2,5 Prozent des Kaufpreises verbunden. Diese Kosten setzen sich zu 0,5 Prozent aus den Grundbuchkosten und zu 1-2 Prozent aus den Notarkosten zusammen.
Wer kann Einsicht in das Grundbuch nehmen?
Das Grundbuch gilt als beschränkt öffentlich zugänglich. Damit erhält jeder mit berechtigtem Interesse die Möglichkeit, Einsicht zu nehmen. Darüber hinaus dürfen folgende Personen Einsicht nehmen und einen Grundbuchauszug anfordern:
- Eigentümer und vom Eigentümer Bevollmächtigte
- Notare und Behörden
- öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
- Hypothekengläubiger


