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Zubehör

16. Februar 2013
Andreas Ruof

Zubehör wird vom Gesetzgeber in § 97 BGB als bewegliche Sachen definiert, die eine Hauptsache in ihrem wirtschaftlichen und funktionellen Zweck unterstützen, aber nicht Bestandteil dieser Sache sind. Bei Geräten wie Computern, Hifi-Anlagen, Staubsaugern oder Küchenmaschinen kennt jeder Verbraucher spezielles Zubehör wie Düsen, Drucker, USB Stick, Lautsprecher oder ähnliches. Doch auch auf Baustellen wird Zubehör benötigt. Darunter fallen in diesem Fall alle Baumaterialien, Vorräte an Öl, Gas oder Kohle, Transportfahrzeuge, Baumaschinen, Werkzeuge und Gerätschaften.

Baumaschinen, Baumaterialien, Baustellen, bewegliche Sachen, Transportfahrzeuge, Werkzeuge, Zubehör
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Andreas Ruof - Sachverständiger für Immobilienbewertung
Veröffentlicht von Andreas Ruof
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