Aufgrund städtebaulicher Maßnahmen kann es zur vorzeitigen Auflösung von Pachtverträgen kommen. In diesen Fällen hat der Pächter entsprechend § 185 BauGB einen Anspruch auf eine Pachtaufhebungsentschädigung. Vermögensnachteile und Investitionsverluste, die mit der Auflösung des Pachtbetriebes oder der Entzug des Pachtgrundstücks für den Pächter einhergehen, sollen durch die Pachtaufhebungsentschädigung aufgefangen werden. Im Falle einer teilweisen Enteignung oder Umwidmung von Pachtgrundstücken ergibt sich eine Wertminderung des Restgrundstückes bzw. des Restpachtbetriebes, welcher bei der Entschädigung berücksichtigt werden muss. Die Wertminderung kann durch erforderliche Umwege oder infolge von Grundstücksdurchschneidungen entstehen.