Oberirdisches Geschoss
Das Baurecht definiert ein Geschoss, das sich als Aufenthaltsraum eignet und dessen oberste Kante im Mittel mehr als 1,4 m über die Geländeoberfläche ragt, als oberirdisches Geschoss.
Oberirdisches Geschoss
Das Baurecht definiert ein Geschoss, das sich als Aufenthaltsraum eignet und dessen oberste Kante im Mittel mehr als 1,4 m über die Geländeoberfläche ragt, als oberirdisches Geschoss.