Rechtlich handelt es sich um eine Grundstücksmiete, wenn bei unbebauten Grundstücken keine unmittelbare „Fruchtziehung“ erzielt werden kann. Z. B. liegt eine Grundstücksmiete vor, wenn einem Mieter ein unbebautes Grundstück zur Errichtung eines gewerblichen Zwecken dienenden Gebäudes zur Verfügung gestellt wird. Auch kann es sich um eine Grundstücksteilfläche handeln, die als Stellplatz für einen Imbissstand oder für einen Autohändler überlassen wird.
Grundstücksmiete
Andreas Ruof

Veröffentlicht von Andreas Ruof
Andreas Ruof ist zertifizierter Sachverständiger für die Erkennung, Bewertung und Beseitigung von Schimmelpilzbelastungen (TÜV). Dank seiner langjährigen Erfahrung als Sachverständiger und Geschäftsführer der Andreas Ruof & Bernd A. Binder GmbH steht er seinen Kunden bei der Bewertung von unterschiedlichen Immobilien im Saarland, Frankfurt am Main und Bayern gern fachkundig und tatkräftig zur Seite.
Sie haben Fragen zur Bewertung einer Immobilie?
Andreas Ruof kontaktieren
TÜV Rheinland Zertifizierung

