Rechtlich handelt es sich um eine Grundstücksmiete, wenn bei unbebauten Grundstücken keine unmittelbare „Fruchtziehung“ erzielt werden kann. Z. B. liegt eine Grundstücksmiete vor, wenn einem Mieter ein unbebautes Grundstück zur Errichtung eines gewerblichen Zwecken dienenden Gebäudes zur Verfügung gestellt wird. Auch kann es sich um eine Grundstücksteilfläche handeln, die als Stellplatz für einen Imbissstand oder für einen Autohändler überlassen wird.