Für das Zeichnen von Bau- und Konstruktionsplänen, Bauberechnungen und viele andere Leistungen ist der Architekt zuständig. All diese Leistungen stellt der Architekt dem Bauherren als Honorar in Rechnung. Das Gesamthonorar wird über den jeweiligen Architektenvertrag vereinbart. Auf welche Summe der Architekt als Honorar Anspruch hat wird in der “Honorarordnung für Architekten und Ingenieure”(HOAI) geregelt. Dabei richtet sich die Höhe des Honorars nach bestimmten Faktoren, wie die Bauaufgabenkomplexität, die beauftragten Einzelleistungen und die Höhe der anzurechnenden Kosten. Als Grundregel wird für die Höhe des Architektenhonorar etwa 10 % der Gebäudekosten angesetzt, sofern der Architekt eine Vollbeauftragung erhalten hat.
Architektenhonorar
Andreas Ruof

Veröffentlicht von Andreas Ruof
Andreas Ruof ist zertifizierter Sachverständiger für die Erkennung, Bewertung und Beseitigung von Schimmelpilzbelastungen (TÜV). Dank seiner langjährigen Erfahrung als Sachverständiger und Geschäftsführer der Andreas Ruof & Bernd A. Binder GmbH steht er seinen Kunden bei der Bewertung von unterschiedlichen Immobilien im Saarland, Frankfurt am Main und Bayern gern fachkundig und tatkräftig zur Seite.
Sie haben Fragen zur Bewertung einer Immobilie?
Andreas Ruof kontaktieren
TÜV Rheinland Zertifizierung

