Öffentliche Bestellung im Immobilienwesen
Der Begriff der „öffentlichen Bestellung“ bezeichnet die formale Zertifizierung und Bestellung einer Person als Sachverständiger für bestimmte Aufgaben im öffentlichen Bereich, insbesondere in Bezug auf die Immobilienbewertung und -prüfung. Eine öffentliche Bestellung wird von einer anerkannten Institution, wie der Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer (IHK), ausgesprochen. Der öffentlich bestellte Sachverständige hat die Aufgabe, in seinem Fachgebiet unparteiische, unabhängige und exakte Gutachten zu erstellen. Diese Bestellung ist an strenge rechtliche und berufsethische Verpflichtungen gebunden.
Voraussetzungen und Verfahren für die öffentliche Bestellung
Ein öffentlich bestellter Sachverständiger muss spezifische Anforderungen erfüllen, um diese Form der Zertifizierung zu erhalten. Diese umfassen:
• Fachliche Qualifikation: Der Sachverständige muss über umfangreiche Kenntnisse und Erfahrung in seinem Fachgebiet verfügen, die durch eine abgeschlossene Ausbildung, langjährige Praxis und Weiterbildungen nachgewiesen werden können.
• Prüfung und Vereidigung: Bevor eine Person öffentlich bestellt wird, muss sie eine Prüfung ablegen und in einer Zeremonie vereidigt werden. Dieser Vorgang stellt sicher, dass der Sachverständige die notwendigen fachlichen und ethischen Standards versteht und akzeptiert.
• Bestellung durch anerkannte Institutionen: In Deutschland erfolgt die öffentliche Bestellung durch Institutionen wie Handwerkskammern, die Industrie- und Handelskammer (IHK) oder ähnliche Fachorganisationen, die auch die regelmäßige Überwachung und Kontrolle der Sachverständigen durchführen.
Pflichten und Konsequenzen einer öffentlichen Bestellung
Die öffentliche Bestellung ist mit einer Vielzahl an Pflichten und Verantwortlichkeiten verbunden. Diese dienen dazu, die Unabhängigkeit und Objektivität der Sachverständigen in ihrer Arbeit zu gewährleisten und das Vertrauen der Öffentlichkeit in deren Gutachten zu sichern. Zu den wichtigsten Verpflichtungen zählen:
1. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit: Der öffentlich bestellte Sachverständige ist verpflichtet, seine Aufgaben unabhängig, weisungsfrei und unparteiisch zu erfüllen. Dies bedeutet, dass er in seiner Gutachtenerstellung keine äußeren Einflüsse akzeptieren darf und seine Stellungnahme ausschließlich auf fachlicher Grundlage erfolgt.
2. Überwachung der Hilfskräfte: Falls der Sachverständige Hilfspersonen zur Unterstützung hinzuzieht, ist er für deren Arbeit verantwortlich und muss sicherstellen, dass diese ebenfalls den hohen Anforderungen gerecht werden.
3. Persönliche Aufgabenerfüllung: Der öffentlich bestellte Sachverständige muss seine Aufgaben persönlich wahrnehmen. Die Arbeit darf nicht an Dritte delegiert werden, es sei denn, dies ist ausdrücklich zulässig.
4. Meldepflichten: Relevante Änderungen, die die Sachverständigentätigkeit betreffen, müssen umgehend der zuständigen Kammer (z. B. IHK) gemeldet werden. Hierzu gehören etwa Änderungen der fachlichen Qualifikation, der Geschäftslage oder der Verfügbarkeit.
5. Aufbewahrungs-, Weiterbildungs-, Schweige- und Dokumentationspflicht: Der Sachverständige muss alle relevanten Unterlagen und Dokumente für eine bestimmte Dauer aufbewahren. Zudem unterliegt er der Schweigepflicht in Bezug auf die von ihm bearbeiteten Fälle und muss sich kontinuierlich weiterbilden, um auf dem neuesten Stand der fachlichen Entwicklungen zu bleiben.
6. Ausweis- und Identifikationspflicht: Der öffentlich bestellte Sachverständige muss auf Verlangen seinen Bestellungs-Ausweis vorzeigen, um seine Authentizität und Befugnis nachzuweisen.
7. Haftung: Der Sachverständige haftet für seine Gutachten, wobei ein Haftungsausschluss bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz ausgeschlossen ist. Dies stellt sicher, dass der Sachverständige für seine Arbeit verantwortlich gemacht werden kann, insbesondere bei Fehlern, die aus Nachlässigkeit oder Vorsatz resultieren.
8. Selbstbestimmung des Titels: Der Sachverständige kann entscheiden, ob er den Titel des „öffentlich bestellten Sachverständigen“ in seiner beruflichen Praxis führt oder nicht. Dies ist insbesondere für Marketing- und Werbezwecke von Bedeutung.
9. Marketing: Die Darstellung der Sachverständigentätigkeit muss in Übereinstimmung mit dem Status des öffentlich bestellten Sachverständigen erfolgen. Das bedeutet, dass Werbung oder sonstige Marketingmaßnahmen nicht irreführend sein dürfen und der Titel korrekt verwendet werden muss.
10. Auskunftspflicht: Der Sachverständige ist verpflichtet, auf Anfrage der zuständigen Kammer Auskünfte zu seiner Tätigkeit und den durchgeführten Gutachten zu erteilen. Dies dient der Qualitätssicherung und der Kontrolle seiner Arbeit.
11. Verhinderungsregelung: Sollte der öffentlich bestellte Sachverständige für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten verhindert sein (z. B. aufgrund von Krankheit), muss er seine Bestellungsurkunde und den Ausweis bei der Kammer hinterlegen, wenn dies von dieser verlangt wird.


