Mit Bauunternehmern, Handwerkern und Architekten werden Werkverträge abgeschlossen, aus denen sich Garantien und Mängelhaftung ergeben, die mit dem Begriff “Gewährleistung” benannt werden. In der Regel kommen unterschiedliche gesetzliche Vorgaben für die Gewährleistung in Frage. So kommt für die Verträge mit Bauunternehmern und Handwerkern die VOB, für Verträge mit Architekten das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zum Tragen.
Gemäß der VOB ergibt sich nach der Abnahme des Baus für Grundstücks- und Erdarbeiten sowie für die Teile der Feuerungsanlage, welche mit dem Feuer direkt in Kontakt kommen, eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr. Für alle sonstigen Bauleistungen an den Gewerken gilt eine zweijährige Gewährleistungsfrist.
Gemäß des BGBs hingegen gilt eine 5-jährige Gewährleistungsfrist, innerhalb der ein kostenloser Ersatz oder eine Nachbesserung zu leisten ist, wenn Planungs- oder Baumängel vorliegen. Mängel, die bei der Bauabnahme erkannt wurden, sind unabhängig von der Gewährleistung innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben.
Um die Gewährleistungspflicht durchzusetzen, kann es bei Verträgen nach dem BGB unter Umständen notwendig sein, die Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, während bei Verträgen nach VOB eine schriftliche Aufforderung ausreicht, die innerhalb der Gewährleistugsfrist zugestellt werden muss.