Für jedes Grundstück ist eine Anbindung an eine Straße notwendig. Grundstücke in zweiter Reihe müssen für das davorliegende Grundstück ein Geh- und Wegerecht erhalten, welches als Grunddienstbarkeit in der zweiten Abteilung des Grundbuches zu Gunsten des hintenliegenden Grundstückes eingetragen werden muss, um betreten oder befahren werden zu können.
Veröffentlicht von Andreas Ruof
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