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  1. Immobilienfachbegriffe
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Zeuge

8. Oktober 2012
Andreas Ruof

Gemeinhin natürlich Personen, die als Zeugen ohne Auftrag vor einem Gericht erscheinen, sagen eigene Wahrnehmungen zu Sachverhalten und Geschehnissen aus. Entgegen eines Laien kann ein sachverständiger Zeuge spezielle Wahrnehmungen bekunden, die auf seiner Fachkenntnis beruhen. Zeugen / sachverständige Zeugen bewerten keine wahrgenommenen Tatsachen und sie gelten rechtlich als unersetzbar. Sachverständige können hingegen durch einen anderen Sachverständigen ausgetauscht werden (§ 406 Zivilprozessordnung). Wird durch einen privaten Auftrag ein vorprozessuales Gutachten erstellt, um fundierte Fakten im dann anstehenden Prozess zu bekunden, wird ein Sachverständiger zum Zeugen. Besteht begründete „Besorgnis der Befangenheit“, kann ein Sachverständiger als Zeuge abgelehnt werden. Gerichtliche Sachverständige, die als Zeugen agieren, können zu ihren Feststellungen vernommen werden. Sachverständige können vor Gericht Schlüsse aus Sachverhalten ziehen, werten und spezielle Auskünfte aus ihrem Wissensgebiet geben. Zeugen geben unwertend selbst wahrgenommene Sachverhalte wieder.

Gerichtliche Sachverständige, Gutachten, Sachverständige, sachverständiger Zeuge, Zeuge
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Andreas Ruof - Sachverständiger für Immobilienbewertung
Veröffentlicht von Andreas Ruof
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