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Oberirdisches Geschoss

29. März 2012
Andreas Ruof
Oberirdisches Geschoss
Oberirdisches Geschoss Das Baurecht definiert ein Geschoss, das sich als Aufenthaltsraum eignet und dessen oberste Kante im Mittel mehr als 1,4 m über die Geländeoberfläche ragt, als oberirdisches Geschoss.
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