Um die Rechte und Pflichten zwischen Bausparkasse und Sparer zu regeln, sind Bausparkassen laut § 5 Abs. 1 Bausparkassengesetz (BauSparG) zur Aushändigung der Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) verpflichtet. Das BauSparG schreibt bei einem Bauspardarlehen außerdem die Bindung an “wohnwirtschaftliche Zwecke” vor. Eigenes Guthaben können Sparer ohne Zweckbindung investieren, verlieren bei anderweitiger Verwendung während der Bindungsfrist allerdings die Arbeitnehmersparzulage und die Wohnungsbauprämie.
Allgemeine Bausparbedingungen (ABB)
Andreas Ruof
Allgemeine Bausparbedingungen (ABB), Arbeitnehmersparzulage, Bauspardarlehen, Bausparkasse, Wohnungsbauprämie
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Veröffentlicht von Andreas Ruof
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