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Instandhaltungsrücklage: finanzieller Puffer für Eigentümergemeinschaften

vor 2 Jahren
Inhalt dieses Beitrags anzeigen
1. Wofür wird die Instandhaltungsrücklage genutzt?
1.1. Wie wird die Höhe der Instandhaltungsrücklage festgelegt?

Eigentümer einer Eigentumswohnung zahlen monatlich eine Instandhaltungsrücklage, damit die Eigentümergemeinschaft notwendige Reparaturen finanzieren kann. In einem Mehrparteienhaus bilden die Wohnungseigentümer automatisch eine Eigentümergemeinschaft, denn neben den jeweiligen Wohnungen gehört ihnen auch ein Teil des Gemeinschaftseigentums.

Wofür wird die Instandhaltungsrücklage genutzt?

Die monatlich gezahlten Beiträge bilden einen finanziellen Puffer, aus dem Kosten für das Gemeinschaftseigentum bezahlt werden. Die gesetzlichen Grundlagen sind in Paragraph 21 Absatz 5 Nummer 4 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) fixiert. Die Bildung der Instandhaltungsrücklage ist zwar nicht verpflichtend vorgeschrieben, wird jedoch dringend empfohlen, damit folgende Kosten bewältigt werden können:

  • Erneuerung der Heizungsanlage
  • Austausch von Fenstern und Türen
  • Dämmen der Fassade
  • Streichen der Fassade
  • Renovierung des Treppenhauses
  • Reparatur des Daches

Die Instandhaltungsrückstellung ist zweckgebunden und darf somit nicht dafür verwendet werden, eine unerwartet hohe Heizölrechnung zu begleichen. Zusammen mit den Verwaltungs- und Betriebskosten bildet die monatliche Rücklage das Hausgeld.

Wie wird die Höhe der Instandhaltungsrücklage festgelegt?

Die Eigentümergemeinschaft kann frei über die Höhe der Instandhaltungsrückstellung entscheiden. Auf einer Eigentümerversammlung wird per Mehrheitsbeschluss die Höhe der Zahlung festgelegt. Die Höhe hängt vom Alter, der Ausstattung und dem Zustand des Gebäudes ab. Je älter und reparaturanfälliger eine Immobilie ist, desto höher sollte die Instandhaltungsrücklage sein.

Ein Weg zur Berechnung der Rücklage ist der Jahreswirtschaftsplan, in welchem die jährlichen Einnahmen und Ausgaben kalkuliert werden. Auf diese Weise können künftige Renovierungsmaßnahmen geplant werden.

Jedes Mitglied der Eigentümergemeinschaft kann darauf bestehen, dass die Rücklage gebildet wird und dieses Anliegen nötigenfalls einklagen. Die Rücklage wird beim Verkauf der Wohnung nicht zurückerstattet, sondern gehört zum Wohnungswert dazu.

Eigentümerversammlung, Instandhaltungsrücklage, Sanierungsmaßnahmen
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Andreas Ruof - Sachverständiger für Immobilienbewertung
Veröffentlicht von Andreas Ruof
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