Das am 30.05.2000 in Kraft getretene „Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen“ setzt einen Schuldner automatisch in Zahlungsverzug, wenn 30 Tage nach Rechnungszugang bzw. dem in der Rechnung angegebenen Fälligkeitstermin keine Zahlung geleistet wurde. Die 30-Tage-Frist wird durch eine etwaige zusätzliche Mahnung nicht beeinflusst.
Abweichend von dieser Regelung können allerdings auch Verträge ausgehandelt werden, bei denen der Zahlungsverzug auch vor Ablauf der 30-Tage-Frist mittels Mahnung ausgelöst werden kann.
Schuldverhältnisse, die wiederkehrende Termine für Zahlungen beinhalten, geraten in Zahlungsverzug sobald eine Zahlung zum festgelegten Kalendertag nicht erfolgt ist. Vom Tag des Zahlungsverzuges an entstehen Verzugszinsen, die sich nach den von der Bundesbank vorgegebenen Basiszinsen orientieren. Verzugszinsen werden regelmäßig an die Leitzinsen der Europäischen Zentralbank angepasst.