Geh- und Fahrtrecht

Für jedes Grundstück ist eine Anbindung an eine Straße notwendig. Grundstücke in zweiter Reihe müssen für das davorliegende Grundstück ein Geh- und Wegerecht erhalten, welches als Grunddienstbarkeit in der zweiten Abteilung des Grundbuches zu Gunsten des hintenliegenden Grundstückes eingetragen werden muss, um betreten oder befahren werden zu können.
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