Außenbereich
Weder in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch innerhalb bebauter Ortsteile liegende Teile eines Gemeindegebietes heißen Außenbereich. Z. B. können Wohnhäuser für Landwirte oder Förster in besonderen Fällen gemäß § 35 des Baugesetzbuches gebaut werden.
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