Haftung eines Sachverständigen (Gerichtsgutachten)

Die zivilrechtliche Haftung gilt laut § 839a BGB für Sachverständige als Gerichtsgutachter. Bei leichter Fahrlässigkeit kann diese Haftung innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausgeschlossen werden, nicht aber bei grober Fahrlässigkeit oder gar vorsätzlichem Handeln. Erstellen Gerichtsgutachter/-sachverständige vorsätzlich oder auch grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, kann Schadenersatz die Folge sein. Das Gericht verwendet das falsche Gutachten…
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