Das Amtsgericht bestellt eine natürliche Person zum Zwangsverwalter, wenn eine Zwangsversteigerung anberaumt wird. Bis diese erfolgen kann ist der Zwangsverwalter dafür zuständig, die Einnahmen, Gewinne oder Erlöse aus dem Betrieb des jeweiligen Zwangsversteigerungsgutes zu verwalten und damit ausstehende Rechnungen und laufende Kosten zu begleichen. Der Zwangsverwalter kann ausschließlich vom Amtsgericht bestellt werden und ist weder…
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