Haftung von Sachverständigen (Privatgutachter)
Laut Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, gültig seit 2002, gilt für Sachverständige beim Privatgutachten die Unmöglichkeits-, Verschuldens-, Verzugs-, Rechts-/Sachmangelhaftung, das Haften bei Honoraransprüchen sowie beim Vertragsabschluss (Culpa in contrahendo).
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