Bei Gebäuden geringer Höhe, auch als Niedrigbau bezeichnet, gilt häufig die Vorgabe, dass der Fußboden des obersten bewohnten Geschosses maximal sieben Meter über der Geländeoberfläche liegen darf. Diese Regelung dient dazu, die Höhe von Wohngebäuden in urbanen oder ländlichen Gebieten zu begrenzen und eine harmonische Bebauung zu gewährleisten. Die Begrenzung der Fußbodenhöhe bei Gebäuden geringer…
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