Wuchergrenzen werden im § 5 WiStG und § 291 StGB beschrieben: Für Wohnmietraum liegt sie bei 50 %, für Gewerbemietraum bei 100 % über der ortsüblichen Miete.
Wuchergrenzen werden im § 5 WiStG und § 291 StGB beschrieben: Für Wohnmietraum liegt sie bei 50 %, für Gewerbemietraum bei 100 % über der ortsüblichen Miete.