Viele Bundesländer ermöglichen im Rahmen des Baus von Einfamilienwohnraum ein „freigestelltes“, genehmigungsfreies Bauen. Für die Genehmigungsfreistellung muss ein zu bebauendes Grundstück in einem Bereich liegen, in dem ein qualifizierter Bebauungsplan bzw. eine entsprechende Gemeindebausatzung vorliegt. Den Vorgaben dieses Bebauungsplans und den üblichen Anforderungen der jeweiligen Landesbauordnungen muss das gesamte Bauvorhaben natürlich entsprechen. Von Architekten, Sachverständigen und Statikern erstellte Unterlagen und die entsprechenden Nachweise müssen eingereicht werden. Der Bauherr oder die Bauherrin kann dann in einem vereinfachten Genehmigungsverfahren sein Bauvorhaben bei der zuständigen Baubehörde mit den erforderlichen Unterlagen als eine Bauanzeige einreichen. Der Baubeginn kann nach dem Ablauf einer bestimmten Frist liegen, sofern die zuständige Behörde nicht auf ein vereinfachtes oder normales Genehmigungsverfahren besteht.