Für einen Erbbaurechtsvertrag ist die notarielle Beurkundung unabdingar; es handelt sich um ein schuldrechtliches sowie dingliches Recht. Folgende Vereinbarungen lassen sich gemäß § 2 und 5 ErbbauVO mit dinglicher Wirkung festhalten:
- Instandhalten, errichten und verwenden von Bauwerken
- Das Versichern von Bauwerken, um bei einer Zerstörung den Wiederaufbau zu sichern
- Übernehmen öffentlich-rechtlicher Abgaben und Lasten
- Verpflichten des Erbbauberechtigten, das Erbbaurecht auf den Eigentümer des Grundstücks zu übertragen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (Heimfall); eine fristlose Kündigung würde nicht zum Verfall des Erbbaurechts führen, sondern dazu, dass der Eigentümer das Erbbaurecht bekommt
- Verpflichten des Erbbauberechtigten, Zahlungen von Vertragsstrafen vorzunehmen
- Das Vorrecht für Erbbauberechtigte, nach dem Ablauf des Erbbaurechts selbiges zu erneuern
- Verpflichten des Grundstückseigentümers, das jeweilige Grundstück an den Erbbauberechtigten zu verkaufen
- Bedarf an der Zustimmung des Grundstückseigentümers, wenn der Erbbauberechtigte das Grundstück veräußern möchte, eine Reallast, Hypothek, Grund- oder Rentenschuld plant.